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Satzung:

Abschnitt 4: Satzungsänderung, Vermögensbindung bei Auflösung.

§ 14 Satzungsänderung und Vermögensauflösung.

Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beide Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Diözesan-Caritasverbände München und Regensburg. Ausserdem löst sich der Verein bei Ausscheiden aus dem Diözesan-Caritasverband Regensburg oder bei Zahlungsunfähigkeit (z.B. Rückstand bei Erstattung der Aufwendungen nach Zi. 2 des Vertrages zwischen dem Diözesan-Caritasverband Regensburg und dem Caritasverband Landshut für mehr als 6 Monate) auf. Dies gilt nicht, wenn die von der Zu-satzversorgungskasse berechneten Ausgleichsbeträge vom Mitglied geleistet werden.